So sieht Art. 95 Abs. 1 Ziff. 1 VRG denn auch vor, dass eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichen Verträgen dem Verwaltungsgericht mittels verwaltungsgerichtlicher Klage zu unterbreiten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist denn auch keine "faktische Verfügung" entstanden, bloss, weil das streitbefangene Schreiben Elemente einer Verfügung aufweist. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Landammannes und Regierungsrates Nidwalden vom 5. Mai 2020 somit nicht als Verfügung, sondern als "vertragliche Erklärung" oder ähnliches zu verstehen (vgl. zum Wortlaut "vertragliche Erklärung" Urteil des Personalrekursgerichts Aargau AGVE 2011 S. 407 ff. vom 16. August 2011 E. 5.1).