sondern um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an sich. Das Personalgesetz enthält allerdings nach den vorstehenden Ausführungen keine Bestimmungen zu einer solchen Streitigkeit. Insbesondere ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es dem Landammann und Regierungsrat Nidwalden erlauben würde, mit Verfügungsbefugnis hierüber zu befinden. Vielmehr ist aufgrund des angestrebten Gleichgewichtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon auszugehen, dass eine Verfügungsbefugnis der Verwaltung eben gerade nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. So sieht Art. 95 Abs. 1 Ziff.