Unbestritten ist, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag Grundlage für die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Ansprüche bildet (vgl. Vertragsbezeichnung BF-act. 3; PersG 5 [NG 165.1]). Diese sind derweil vermögensrechtlicher Natur. Es handelt sich mithin nicht um eine Streitigkeit betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle welcher das Personalgesetz eine Einsprache und alsdann eine Verwaltungsbeschwerde vorsieht, 7