58 Abs. 1 PersG). Gegen die Kündigung kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache eingereicht werden (Art. 60 PersG). Mittels Einsprache ist auch gegen die Nichtigkeit einer Kündigung vorzugehen (Art. 67 Abs. 1 PersG). Hierauf ergeht seitens der Anstellungsinstanz ein Einspracheentscheid, gegen welchen beim Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde erhoben werden kann (Art. 61 bzw. 68 PersG). Im Übrigen enthält Art. 79 PersG Bestimmungen zum Rechtsschutz gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide.