2.1.4 Die Arbeitsverhältnisse des Kantons Nidwalden sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Daneben existieren vereinzelt auch Anstellungsverhältnisse zivilrechtlicher Natur (Art. 5 Gesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis [Personalgesetz; PersG; NG 165.1]). Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons begründet das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf individuellen Lohn (Art. 23 PersG). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG wird der individuelle Lohn mitunter ergänzt durch Inkonvenienzzulagen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (Art. 58 Abs. 1 PersG).