Der Verwaltung wird hier die Verfügungsbefugnis insbesondere aufgrund des immanenten Interessekonflikts abgesprochen (vgl. Martin W IRTHLIN, in: SJZ 103/2007, Rechtsschutz im Luzerner Personalrecht, S. 457 ff. [S. 459]). Für Dispute aus öffentlichrechtlichen Verträgen steht somit die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung und nicht der verfügungsrechtliche Beschwerdeweg (Jürg MARTIN/Jan SELTMANN/Silvan LOCHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Auflage 2016, S. 220).