Vertragsinhalt, müssen die Parteien ihre Ansprüche auf dem Klageweg geltend machen (KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1252). Dieses Verfahren wird für Verträge deshalb als das adäquatere angesehen, weil auch der Vertrag als solches grundsätzlich von gleichberechtigten Parteien ausgeht und das verfügungsmässige Handeln als Störung des vom materiellen Recht vorgegebenen Gleichgewichtsverhältnis angesehen wird (Isabelle HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 434). Der Verwaltung wird hier die Verfügungsbefugnis insbesondere aufgrund des immanenten Interessekonflikts abgesprochen (vgl. Martin W