2.1.3 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse werden von den Behörden des Bundes und der Kantone grundsätzlich mittels Verfügung geregelt. Entsprechend ist die Verfügung das typische Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens, während das Klageverfahren subsidiär ist (Regina KIENER/Bernhard RÜTSCHE/Mathias KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 1178 und 1249). Kein Anfechtungsobjekt der Beschwerde stellen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge dar. Kommt es zu Streitigkeiten über den 6