Vielmehr habe man die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 in einem Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG behandelt. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer richtigerweise eine verwaltungsgerichtliche Klage einreichen müssen. Selbst aber, wenn vermögensrechtliche Personalstreitigkeiten mit Verfügung zu entscheiden gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen, um zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert zu sein.