2.1.2 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass das Schreiben vom 5. Mai 2020 eine Verfügung darstellt bzw. ein zulässiges Anfechtungsobjekt zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegt. Er bringt vor, die kantonale Personalgesetzgebung sehe nicht vor, dass der Kanton eine Verfügung betreffend die angeblichen Lohnansprüche des Beschwerdeführers erlassen dürfe. Es handle sich daher keineswegs um eine Verfügung. Vielmehr habe man die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 in einem Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG behandelt.