Der Beschwerdegegner habe im Schreiben vom 5. Mai 2020 immerhin gestützt auf öffentliches Recht eine instanzabschliessende, hoheitliche Einzelfallanordnung getroffen. Damit liege eindeutig eine Verfügung vor, obschon das Schreiben vom 5. Mai 2020 nicht explizit als Verfügung bezeichnet worden sei und einer Rechtsmittelbelehrung entbehre. Als Verfügung stelle das streitbefangene Schreiben indessen einen letztinstanzlichen Entscheid dar, gegen welchen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 VRG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt liege somit vor.