Verfügung darstelle. Zwar sei er – in Anbetracht der Rechtslage, wonach vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Kanton und Mitarbeitenden grundsätzlich mittels verwaltungsrechtlicher Klage vorzubringen sind – durchaus erstaunt gewesen, dass der Beschwerdegegner in dieser Sache verfügt habe. Dennoch liege mit dem genannten Schreiben eine Verfügung vor, die ihn dazu legitimiert habe, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Der Beschwerdegegner habe im Schreiben vom 5. Mai 2020 immerhin gestützt auf öffentliches Recht eine instanzabschliessende, hoheitliche Einzelfallanordnung getroffen.