1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG). Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache (Art. 55 Abs. 1 VRG). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Regina KIENER/Bernhard RÜTSCHE/Mathias KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 1244). 2. 2.1