I. Nachdem der Rechtsschriftenwechsel geschlossen wurde (amtl. Bel. 8) und zwischen den Parteien Uneinigkeit herrscht, ob überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegt bzw. auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers einzutreten ist, fällte das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, an seiner Sitzung vom 14. September 2020 einen Zwischenentscheid. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: