G. Mit Replik vom 13. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an den zuvor in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. In der Begründung berief er sich sinngemäss darauf, dass im Falle, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, kein Nichteintretensentscheid zu erlassen, sondern eine Konversion vorzunehmen sei. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als verwaltungsrechtliche Klage entgegen zu nehmen und zu behandeln. H. Am 3. August 2020 reichte der Beschwerdegegner die Duplik ein und erneuerte seine Anträge wie folgt: