1. Die Verfügung des Landammannes und des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die Entschädigungsleistungen im Umfang von brutto CHF 25'393.55 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3 F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (amtl. Bel. 3) reichte der Kanton Nidwalden eine Beschwerdeantwort ein und beantragte: