B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 kündigte der Kanton Nidwalden («Beschwerdegegner»/«Beklagter») das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Mai 2019 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (BF-act. 4). C. Am 26. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, in einem Schreiben an den Kanton Nidwalden, um Entschädigungen für Inkonvenienzen und Erholungszeit (inkl. Pausen) geltend zu machen.