{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-21", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23393_2021-02-21.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23393", "Checksum": "75d19f4a259850c6dc5d4dcba6bff7a3"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 21.02.2021 23393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:39", "Checksum": "679522cde8df3e891569b1fc24f5506a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393\nRegeste:\nÖffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)\n\n2.2.3\nEin Rechtsmittel, das als solches nicht zulässig ist, kann als ein anderes entgegengenommen\nwerden, wenn es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher eine Konversion\nmöglich ist. Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden\nkann (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4 m.w.H.). Bedeutsam\nist zudem, ob die Verfahrensunterschiede zwischen dem gewählten und dem korrekten\nRechtsmittel bei der Gegenpartei und beim Gericht zu Verwirrung und unnötigen\nProzesshandlungen führen können sowie ob der Ausschluss der Konversion unnötige\nVorkehren oder Verfahrenshandlungen der Beteiligten verhindert. Hingegen gilt als überspitzt\nformalistisch, wenn eine strikte Einhaltung der Formvorschrift durch kein schutzwürdiges\nInteresse gerechtfertigt ist, zum Selbstzweck wird und die Verfolgung des materiellen Rechts\nkompliziert. Gegenüber einem Anwalt darf ein strengerer Massstab als gegenüber einem Laien\nangelegt werden. Ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels für einen Rechtsanwalt ohne\nSchwierigkeiten erkennbar, erweist sich die Verweigerung einer Konversion und damit ein\nNichteintreten auf das eingelegte Rechtsmittel eher als verhältnismässig (Urteil des\nVerwaltungsgerichts Luzern LGVE 2013 IV Nr. 2 vom 13. März 2013 E. 2b mit Verweis auf\ndas Urteil des Bundesgerichts 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 3b).\n\n2.2.4\nMit Blick auf die Ausgestaltung und den Inhalt der seitens des Beschwerdeführers\neingereichten Rechtsschrift vom 2. Juni 2020 fällt auf, dass diese – obschon sie als\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde betitelt wird – einer verwaltungsrechtlichen Klage gleicht. So\nenthält sie sämtliche der in Art. 99 VRG vorgesehenen Elemente einer Klageschrift;\nabgesehen von (zutreffenden) Angaben zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als zur\nBeurteilung einer verwaltungsrechtlichen Klage zuständige Instanz (Art. 99 Ziff. 3; Art. 95\n9\n\nAbs. 1 VRG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei verwaltungsrechtlichen Klagen).\nInsbesondere enthält die Rechtsschrift des Beschwerdeführers nebst dem Leistungsbegehren\nin Antrag Ziffer 2 eine ausführliche Begründung. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass\ndie Parteien das Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG, welches den Weg zur\nverwaltungsgerichtlichen Klage ebnet, zumindest sinngemäss bereits durchlaufen haben. So\nhat der Beschwerdeführer (in seiner Stellung als Kläger gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) dem\nBeschwerdegegner (in seiner Stellung als Beklagter gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) vor\nEinreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis gegeben, um\ndem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschaffen. Insofern ist das\nSchreiben des Landammannes und Regierungsrates Nidwalden vom 5. Mai 2020 –\nwenngleich nicht als solche bezeichnet – als Stellungnahme des Beklagten im Sinne von\nArt. 97 Abs. 1 VRG zu verstehen. Dies bringt denn auch der Beschwerdegegner selbst vor.\nNach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass einer Konversion zumindest in Anbetracht\nder formellen Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Klage nichts entgegensteht.\nGegen eine Konversion spricht demgegenüber der \"strengere Massstab\", den es in Bezug auf\nanwaltlich vertretene Parteien anzuwenden gilt. So lässt sich fragen, ob der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers hätte erkennen müssen, dass vorliegend richtigerweise mittels\nverwaltungsrechtlicher Klage vorzugehen gewesen wäre. Selbst wenn man diese Frage\nbejahte, würde aber letztlich wiederum die Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs für\neine Konversion sprechen. Dies umso mehr, als das mit vorliegender Streitsache befasste\nGericht auch im Falle einer verwaltungsrechtlichen Klage örtlich wie auch sachlich zuständig\nist. Der Zuständigkeitsbereich des angerufenen Verwaltungsgerichts umfasst nämlich nebst\nder Beurteilung von Verwaltungsgerichts-beschwerden (vgl. Art. 89 Abs. 1 VRG; Art. 31\nGesetz über die Gerichte und die Justizbehörden [GerG; NG 261.1]) nicht zuletzt auch die\nBeurteilung verwaltungsrechtlicher Klagen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRG; Art. 31 GerG). Vor diesem\nHintergrund wäre es somit als überspitzt formalistisch zu bezeichnen, wenn auf die\nvorliegende Streitsache nicht eingetreten würde. Dies würde zu nichts anderem als zu einem\nformalistischen Leerlauf führen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im Sinne einer\nKonversion als verwaltungsrechtliche Klage entgegenzunehmen.\n\n2.3\nZusammenfassend ergibt sich, dass zwar auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels\nzulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch stattdessen als verwaltungsgerichtliche Klage\nentgegenzunehmen ist.\n10\n\n3.\nDem Eventualantrag Ziffer 3.1 des Beschwerdegegners bzw. des Beklagten ist zu\nentsprechen. Ihm ist Gelegenheit einzuräumen, innert 20 Tagen eine Rechtsantwort\neinzureichen, um in materieller Hinsicht Stellung nehmen zu können.\n\n4.\nDie Kosten dieses Zwischenentscheides werden mit dem Endentscheid festgesetzt und\nverlegt.\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 wird als verwaltungsrechtliche\nKlage entgegengenommen (Konversion) und es wird auf die Sache eingetreten.\n\n2. Der Beklagte ist berechtigt, innert 20 Tagen eine Rechtsantwort in materieller Hinsicht zu\nerstatten.\n\n3. Die Kosten dieses Zwischenentscheides werden mit dem Endentscheid festgesetzt und\nverlegt.\n\n4. Zustellung dieses Zwischenentscheides an:\n- Rechtsanwalt Nicolas Pfister (zweifach, GU)\n- Rechtsdienst Kanton Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n\n"}