{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-21", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23393_2021-02-21.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23393", "Checksum": "75d19f4a259850c6dc5d4dcba6bff7a3"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 21.02.2021 23393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:39", "Checksum": "679522cde8df3e891569b1fc24f5506a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393\nRegeste:\nÖffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)\n\n2.1.4\nDie Arbeitsverhältnisse des Kantons Nidwalden sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur.\nDaneben existieren vereinzelt auch Anstellungsverhältnisse zivilrechtlicher Natur (Art. 5\nGesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis [Personalgesetz; PersG; NG 165.1]).\nFür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons begründet das Arbeitsverhältnis einen\nAnspruch auf individuellen Lohn (Art. 23 PersG). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG wird\nder individuelle Lohn mitunter ergänzt durch Inkonvenienzzulagen. Eine Kündigung des\nArbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (Art. 58 Abs. 1 PersG). Gegen die Kündigung\nkann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache eingereicht werden (Art. 60\nPersG). Mittels Einsprache ist auch gegen die Nichtigkeit einer Kündigung vorzugehen (Art. 67\nAbs. 1 PersG). Hierauf ergeht seitens der Anstellungsinstanz ein Einspracheentscheid, gegen\nwelchen beim Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde erhoben werden kann\n(Art. 61 bzw. 68 PersG). Im Übrigen enthält Art. 79 PersG Bestimmungen zum Rechtsschutz\ngegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide. In Bezug auf das Verfahren\nverweist das PersG in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen der\nVerwaltungsrechtspflege (Art. 79 Abs. 3 PersG).\n\nUnbestritten ist, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag Grundlage für die seitens des\nBeschwerdeführers geltend gemachten Ansprüche bildet (vgl. Vertragsbezeichnung BF-act. 3;\nPersG 5 [NG 165.1]). Diese sind derweil vermögensrechtlicher Natur. Es handelt sich mithin\nnicht um eine Streitigkeit betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle welcher\ndas Personalgesetz eine Einsprache und alsdann eine Verwaltungsbeschwerde vorsieht,\n7\n\nsondern um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an sich. Das Personalgesetz enthält\nallerdings nach den vorstehenden Ausführungen keine Bestimmungen zu einer solchen\nStreitigkeit. Insbesondere ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es dem\nLandammann und Regierungsrat Nidwalden erlauben würde, mit Verfügungsbefugnis hierüber\nzu befinden. Vielmehr ist aufgrund des angestrebten Gleichgewichtsverhältnisses zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer davon auszugehen, dass eine Verfügungsbefugnis der\nVerwaltung eben gerade nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. So sieht Art. 95\nAbs. 1 Ziff. 1 VRG denn auch vor, dass eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichen Verträgen\ndem Verwaltungsgericht mittels verwaltungsgerichtlicher Klage zu unterbreiten ist. Entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers ist denn auch keine \"faktische Verfügung\" entstanden,\nbloss, weil das streitbefangene Schreiben Elemente einer Verfügung aufweist. Vor diesem\nHintergrund ist das Schreiben des Landammannes und Regierungsrates Nidwalden vom\n5. Mai 2020 somit nicht als Verfügung, sondern als \"vertragliche Erklärung\" oder ähnliches zu\nverstehen (vgl. zum Wortlaut \"vertragliche Erklärung\" Urteil des Personalrekursgerichts\nAargau AGVE 2011 S. 407 ff. vom 16. August 2011 E. 5.1). Eine solche berechtigt allerdings\nnicht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\n2.1.5\nAuf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie sie seitens des Beschwerdeführers erhoben\nwurde, wäre insofern nicht einzutreten.\n\n2.2\n\n2.2.1\nFür den Fall, dass dem Schreiben des Landammannes und des Regierungsrates Nidwalden\nvom 5. Mai 2020 wider Erwarten der Verfügungscharakter abgesprochen werden würde,\nmacht der Beschwerdeführer eine Konversion geltend. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nmüsse dementsprechend als verwaltungsgerichtliche Klage entgegengenommen werden,\nzumal letztere die entsprechenden formellen Voraussetzungen erfülle. Diesfalls erübrige sich\ndas Rechtsbegehren Ziff. 1.\n\n2.2.2\nEine Konversion erachtet der Beschwerdegegner dagegen als unzulässig. Zur Begründung\nbringt er vor, dass sich das Klage- massgeblich vom Beschwerdeverfahren unterscheide. Im\nWeiteren komme ein Nichteintretensentscheid keinem überspitzten Formalismus gleich,\n8\n\nobschon dies zu einem geringen Mehraufwand führe. Immerhin sei der Mehraufwand des\nBeschwerdeführers selbstverschuldet. Darüber hinaus sei dieser im Rahmen der\nVernehmlassung ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges aufmerksam\ngemacht worden.\n\nFolglich ist zu prüfen, ob allenfalls eine Konversion möglich ist, die es dem Verwaltungsgericht\nNidwalden erlauben würde, dennoch auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers einzutreten\nund zwar in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage.\n\n"}