{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-21", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23393_2021-02-21.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23393", "Checksum": "75d19f4a259850c6dc5d4dcba6bff7a3"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 21.02.2021 23393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:39", "Checksum": "679522cde8df3e891569b1fc24f5506a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393\nRegeste:\nÖffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)\n\nAuf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für den Erlass eines\nEntscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Fehlt eine\nVoraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG). Sind alle\nverfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache (Art. 55\nAbs. 1 VRG). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass ein zulässiges\nAnfechtungsobjekt vorliegt (Regina KIENER/Bernhard RÜTSCHE/Mathias KUHN, Öffentliches\nVerfahrensrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 1244).\n\n2.\n\n2.1\n\n2.1.1\nDer Beschwerdeführer bringt zur Frage des Anfechtungsobjekts im Wesentlichen vor, dass\ndas Schreiben des Landammannes und des Regierungsrates Nidwalden vom 5. Mai 2020 eine\n5\n\nVerfügung darstelle. Zwar sei er – in Anbetracht der Rechtslage, wonach vermögensrechtliche\nAnsprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Kanton und Mitarbeitenden\ngrundsätzlich mittels verwaltungsrechtlicher Klage vorzubringen sind – durchaus erstaunt\ngewesen, dass der Beschwerdegegner in dieser Sache verfügt habe. Dennoch liege mit dem\ngenannten Schreiben eine Verfügung vor, die ihn dazu legitimiert habe, eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Der Beschwerdegegner habe im Schreiben\nvom 5. Mai 2020 immerhin gestützt auf öffentliches Recht eine instanzabschliessende,\nhoheitliche Einzelfallanordnung getroffen. Damit liege eindeutig eine Verfügung vor, obschon\ndas Schreiben vom 5. Mai 2020 nicht explizit als Verfügung bezeichnet worden sei und einer\nRechtsmittelbelehrung entbehre. Als Verfügung stelle das streitbefangene Schreiben indessen\neinen letztinstanzlichen Entscheid dar, gegen welchen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 VRG\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhoben werden könne.\nEin zulässiges Anfechtungsobjekt liege somit vor.\n\n2.1.2\nDer Beschwerdegegner bestreitet, dass das Schreiben vom 5. Mai 2020 eine Verfügung\ndarstellt bzw. ein zulässiges Anfechtungsobjekt zur Erhebung einer\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegt. Er bringt vor, die kantonale Personalgesetzgebung\nsehe nicht vor, dass der Kanton eine Verfügung betreffend die angeblichen Lohnansprüche\ndes Beschwerdeführers erlassen dürfe. Es handle sich daher keineswegs um eine Verfügung.\nVielmehr habe man die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 in\neinem Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG behandelt. Entsprechend hätte der\nBeschwerdeführer richtigerweise eine verwaltungsgerichtliche Klage einreichen müssen.\nSelbst aber, wenn vermögensrechtliche Personalstreitigkeiten mit Verfügung zu entscheiden\ngewesen wären, hätte der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen,\num zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert zu sein.\n\n2.1.3\nÖffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse werden von den Behörden des Bundes und der\nKantone grundsätzlich mittels Verfügung geregelt. Entsprechend ist die Verfügung das\ntypische Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens, während das Klageverfahren\nsubsidiär ist (Regina KIENER/Bernhard RÜTSCHE/Mathias KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,\n2. Auflage 2015, Rz. 1178 und 1249). Kein Anfechtungsobjekt der Beschwerde stellen\nöffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge dar. Kommt es zu Streitigkeiten über den\n6\n\nVertragsinhalt, müssen die Parteien ihre Ansprüche auf dem Klageweg geltend machen\n(KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1252). Dieses Verfahren wird für Verträge deshalb als\ndas adäquatere angesehen, weil auch der Vertrag als solches grundsätzlich von\ngleichberechtigten Parteien ausgeht und das verfügungsmässige Handeln als Störung des\nvom materiellen Recht vorgegebenen Gleichgewichtsverhältnis angesehen wird (Isabelle\nHÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,\nRz. 434). Der Verwaltung wird hier die Verfügungsbefugnis insbesondere aufgrund des\nimmanenten Interessekonflikts abgesprochen (vgl. Martin W IRTHLIN, in: SJZ 103/2007,\nRechtsschutz im Luzerner Personalrecht, S. 457 ff. [S. 459]). Für Dispute aus öffentlichrechtlichen Verträgen steht somit die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung und nicht der\nverfügungsrechtliche Beschwerdeweg (Jürg MARTIN/Jan SELTMANN/Silvan LOCHER, Die\nVerfügung in der Praxis, 2. Auflage 2016, S. 220).\n\n"}