{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-21", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23393_2021-02-21.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23393", "Checksum": "75d19f4a259850c6dc5d4dcba6bff7a3"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 21.02.2021 23393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 21.02.2021 23393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:39", "Checksum": "679522cde8df3e891569b1fc24f5506a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 21.02.2021 23393\nRegeste:\nÖffentliches Personalrecht; Inkonvenienzzulage (VA 20 14)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nVA 20 14\n\nZwischenentscheid vom 14. September 2020\nVerwaltungsabteilung\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Heinz Metz,\nVerwaltungsrichterin Pascale Küchler,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nVerwaltungsrichter Hubert Rüttimann,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.____,\n\nvertreten durch Nicolas Pfister, Rechtsanwalt, AD LITEM\nRechtsanwälte, Konsumstrasse 16, Postfach 5017,\n3001 Bern\n\nBeschwerdeführer/Kläger,\n\ngegen\n\nKanton Nidwalden, handelnd durch den Landammann und\nden Regierungsrat,\nPostfach 1246, Dorfplatz 2, 6371 Stans\n\nvertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden,\nDorfplatz 2, 6371 Stans\n\nBeschwerdegegner/Vorinstanz/Beklagter.\n\nGegenstand Entschädigung für Inkonvenienzzulagen und\nErholungszeiten (inkl. Pausen)\n\nSchreiben des Landammanns und Regierungsrats Nidwalden\nvom 5. Mai 2020.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDer Kanton Nidwalden schloss am 30. Juni 2016 einen Arbeitsvertrag mit A.___\n(«Beschwerdeführer»/«Kläger»; BF-act. 3).\n\nB.\nMit Verfügung vom 20. Februar 2019 kündigte der Kanton Nidwalden\n(«Beschwerdegegner»/«Beklagter») das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den\n31. Mai 2019 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (BF-act. 4).\n\nC.\nAm 26. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas\nPfister, in einem Schreiben an den Kanton Nidwalden, um Entschädigungen für\nInkonvenienzen und Erholungszeit (inkl. Pausen) geltend zu machen.\n\nD.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Regierungsratssitzung vom 5. Mai\n2020 behandelt. In der Folge erging gleichentags ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in\nwelchem ihm seitens des Landammannes und des Regierungsrates Nidwalden mitgeteilt\nwurde, dass sein Gesuch abgewiesen wird (BF-act. 1).\n\nE.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer folgende\nAnträge stellen:\n\n1. Die Verfügung des Landammannes und des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 5. Mai 2020\nsei aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer seien die Entschädigungsleistungen im Umfang von brutto CHF 25'393.55 zzgl.\nZins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n3\n\nF.\nMit Eingabe vom 18. Juni 2020 (amtl. Bel. 3) reichte der Kanton Nidwalden eine\nBeschwerdeantwort ein und beantragte:\n\n1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Eventualiter: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n3. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor\nEinleitung eines zweiten Schriftenwechsels zurückzuziehen.\n4. Dem Regierungsrat sei bei Verzicht auf den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Möglichkeit\nzu gewähren, im Rahmen einer Duplik gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG inhaltlich zur\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Falle eines Beschwerderückzugs sei auf die\nErhebung amtlicher Kosten zu verzichten.\n\nG.\nMit Replik vom 13. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an den zuvor in der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. In der\nBegründung berief er sich sinngemäss darauf, dass im Falle, dass das Verwaltungsgericht zur\nAnsicht gelange, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, kein\nNichteintretensentscheid zu erlassen, sondern eine Konversion vorzunehmen sei. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde sei als verwaltungsrechtliche Klage entgegen zu nehmen\nund zu behandeln.\n\nH.\nAm 3. August 2020 reichte der Beschwerdegegner die Duplik ein und erneuerte seine Anträge\nwie folgt:\n\n1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Auf eine Konversion der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eine verwaltungsgerichtliche Klage sei zu\nverzichten.\n3. Eventualiter\n3.1 Im Falle der Abweisung der Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 sei dem Regierungsrat eine Frist zur\nmateriellen Stellungnahme anzusetzen.\n4\n\n3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. die verwaltungsgerichtliche Klage im Falle einer\nKonversion) sei vollumfänglich abzuweisen.\n4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nI.\nNachdem der Rechtsschriftenwechsel geschlossen wurde (amtl. Bel. 8) und zwischen den\nParteien Uneinigkeit herrscht, ob überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt zur Erhebung\nder vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegt bzw. auf das Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers einzutreten ist, fällte das Verwaltungsgericht Nidwalden,\nVerwaltungsabteilung, an seiner Sitzung vom 14. September 2020 einen Zwischenentscheid.\n\n"}