5. Der Beschwerdeführer liess für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beigebung einer Rechtsbeiständin beantragen (Verfahren P 20 1). Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit präsidialiter abzuweisen. 15 │ 15 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren (Verfahren P 20 1) wird präsidialiter abgewiesen.