4. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich auf das Bewilligungsverfahren und gilt dementsprechend nicht für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.00 festgesetzt (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [Gesetz über die Kosten in Verfahren vor den Gerichten und Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2]) und dem Beschwerdeführer auferlegt.