Es wäre aber am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, diesbezüglich vorab einen Entscheid zu verlangen. Eine verspätete Beurteilung des Gesuches begründet keine besondere Anspruchsgrundlage, auch in diesem Fall sind einzig die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend. 3.8 Demgemäss erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und wird abgewiesen.