ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeit durch Nachfristansetzung zu verbessern. Kommt hinzu, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Güterrecht die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass mit der Liegenschaft genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten vorhanden sind. Richtig ist einzig der Einwand, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt dessen Einreichung hätte beurteilen sollen. Es wäre aber am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, diesbezüglich vorab einen Entscheid zu verlangen.