Der Beschwerdeführer hat folglich weder den Nachweis erbracht, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich, noch dass eine Veräusserung nicht zumutbar wäre. Somit ist die Mittellosigkeit nicht erstellt. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt letztlich noch vor, dass eine Kreditgewährung im Rahmen der Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichzahlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Das könne nun nicht mehr geschehen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, mit prozessleitender Verfügung das Gesuch zu behandeln und den Beschwerdeführer aufzufordern, einen Kreditnachweis zu erbringen.