Er selber hat diese Möglichkeit in Betracht gezogen. Dass der Beschwerdeführer selbst von einem substanziellen Nettowert der Liegenschaft ausging, ergibt sich letztlich auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in einer dritten Variante geltend gemachten Ausgleichszahlung von Fr. 175'830.00. Mit seinen Berechnungen zum Güterrecht jedenfalls stellt der Beschwerdeführer die eheliche Vermögenslage offensichtlich so dar, dass Nettovermögen zu seinen Gunsten vorhanden ist.