Es geht nicht an, in Bezug auf güterrechtliche Forderungen die Erhöhung der Hypothek als taugliche Option anzubieten, um dann im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege die Erhöhungsmöglichkeit zu bestreiten und der Vorinstanz diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selber einräumte, dass, sofern eine Erhöhung der Hypothek über die Bank nicht realisierbar wäre, die Liegenschaft allenfalls zu verkaufen wäre.