aber noch abzuklären seien. Seine Argumentation in der Beschwerde, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Tragbarkeit bzw. Zumutbarkeit für die Erhöhung der Hypothek der Liegenschaft zu klären, ist also widersprüchlich und stösst ins Leere. Es geht nicht an, in Bezug auf güterrechtliche Forderungen die Erhöhung der Hypothek als taugliche Option anzubieten, um dann im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege die Erhöhungsmöglichkeit zu bestreiten und der Vorinstanz diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen.