Es wäre aber von einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei die anwaltlich vertreten ist zu verlangen, dass sie einen solchen Nachweis auflegt. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer dann ohnehin auch geltend, dass eine Erhöhung (der Hypothek) von der Zusage der Bank abhänge, was aber noch nicht abgeklärt sei und auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden müsse. Mit diesen Ausführungen wiederum räumt er schliesslich selber ein, dass die Erhöhung der Hypothek also auch seiner Ansicht möglich sein könnte, eine Zusage von der Bank und das Einverständnis der Gattin 13 │ 15