Seine im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgetragene Behauptung, dass er im Falle der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau bzw. bei einer geschuldeten Ausgleichszahlung an diese die Liegenschaft verkauft werden müsse, da er wohl nicht in der Lage sein werde, höhere Hypothekarzinsen zu bezahlen, blieb unbelegt. Es wäre aber von einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei die anwaltlich vertreten ist zu verlangen, dass sie einen solchen Nachweis auflegt.