3.6 Die Vorinstanz hat im Übrigen das Gesuch zu Recht auch mangels Bedürftigkeit abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Hypothek auf der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft hätte erhöhen können. Seine im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgetragene Behauptung, dass er im Falle der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau bzw. bei einer geschuldeten Ausgleichszahlung an diese die Liegenschaft verkauft werden müsse, da er wohl nicht in der Lage sein werde, höhere Hypothekarzinsen zu bezahlen, blieb unbelegt.