26. Mai 2016 E. 2.3 mit diversen Verweisen). Der Beschwerdeführer hat dies unterlassen, er hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt nicht begründet. Er hat sich damit begnügt, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausführungen zur ehelichen Liegenschaft zu machen und dabei unbelegte Berechnungsvarianten aufzuzeigen, welche zu unpräzise und vage sind, um die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit, welche im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend ist, beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht mangels Substantiierung abgewiesen.