Ausgeklammert wird dagegen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und mithin im Zeitpunkt der Stellung des vorliegend zu beurteilenden Gesuches Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft war, welche bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund hätte - im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsobliegenheit, welche zur Darstellung und soweit möglich zum Nachweis der gesamten finanziellen Situation inklusive der Möglichkeit zur Kreditaufnahme verpflichtet - Anlass bestanden, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fundierte Ausführungen zur Frage der Hypothekenaufstockung zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_174/2016 vom