Der Beschwerdeführer beantragt in seinen vielfältigen Eingaben die unentgeltliche Rechtspflege stets mit dem Verweis auf die Mankosituation im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung. Ausgeklammert wird dagegen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und mithin im Zeitpunkt der Stellung des vorliegend zu beurteilenden Gesuches Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft war, welche bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist.