3.5 Insoweit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenüglicher Substantiierung abgewiesen hat, wird weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer nachvollziehbar gemacht, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte bzw. entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt hätte. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass es Sache des Gerichts wäre, aus diversen Eingaben einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden anwaltlich vertreten Partei sich die passende Begründung zusammenzusuchen, ändert dies nichts an der 12 │ 15