Das sei allerding nicht abgeklärt und müsse auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden im grundsätzlichen als auch was die Höhe anbelange. In einer Variante schlägt er sodann vor, dass die Ehefrau ihm ebenfalls ihren Miteigentumsanteil einräume, sie aber ein Wohnrecht erhalte bis das jüngste Kind 25-jährig sei, wobei sie die Hypothekarzinsen und Nebenkosten zu begleichen habe. Letztlich schlug der Beschwerdeführer als weitere Variante vor, dass die Ehefrau die Liegenschaft übernehmen solle, ihm dann aber Investitionen in Höhe von Fr. 175'830.00 zu erstatten seien.