Jedenfalls schlägt er vor, dass der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in Höhe von Fr. 67'500.00 zustünde, sofern der Miteigentumsanteil der Ehefrau auf ihn übertragen würde. Dies wird ergänzt mit der Relativierung, dass in diesem Fall die Liegenschaft aber verkauft werden müsse, da der Beschwerdeführer wohl nicht in der Lage sein werde, einen höheren Hypothekarzins zu bezahlen, um die Ausgleichzahlung zu finanzieren. Hinzu komme, dass bis anhin keine Amortisation geleistet worden sei und eine Erhöhung deswegen von der Zusage der Bank abhänge. Das sei allerding nicht abgeklärt und müsse auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden im grundsätzlichen als auch was die Höhe anbelange.