In der begründeten Scheidungsklage vom 4. Januar 2016 sodann machte der Beschwerdeführer auf Seite 6 der Eingabe eheliche Schulden in Höhe von Fr. 43'703.17 geltend, wobei er diese im Umfang von Fr. 39'772.00 sich zuschreibt. Im Weiteren macht er teilweise schwer nachvollziehbare Berechnungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Jedenfalls schlägt er vor, dass der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in Höhe von Fr. 67'500.00 zustünde, sofern der Miteigentumsanteil der Ehefrau auf ihn übertragen würde.