Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner unbegründeten Scheidungsklage vom 16. September 2015 zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, jedoch dieses nicht begründete bzw. keinerlei Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Er beantragte jedoch, dass «in güterrechtlicher Hinsicht […] die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die gemeinsame Wohnung in Stans und ihres übrigen Vermögens» vorgenommen werde.