3.4 Unbestritten und im Übrigen aufgrund früherer Verfahren gerichtsnotorisch ist, dass in den familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsberechnungen seit der Trennung, mithin seit dem Jahre 2013, eine Mankosituation vorlag, der Beschwerdeführer also nach Tragung der Unterhaltslasten auf das Existenzminimum verwiesen war. Nichtsdestotrotz liess er durch seine Rechtsanwältin mehrere aussichtslose Verfahren anheben, für welche sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege jeweils wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden.