2016, N. 8 zu Art. 117 ZPO). Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE170027 vom 17. Januar 2018, S. 51, E. H.1c).