Auch die Frage der Tragbarkeit sei eine solche der Zumutbarkeit. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob eine Erhöhung der Hypothek ohne Amortisation überhaupt möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, ob auch ohne Amortisation die Zinslast tragbar gewesen wäre. Beides könne vorliegend füglich verneint werden. Angesichts der Schuldensituation des Beschwerdeführers sei es unwahrscheinlich, dass die Bank nach der Trennung der Ehegatten einer Erhöhung der Hypothek auch nur für Fr. 26'000.00 zugestimmt hätte, erst recht nach erfolgter Trennung, in Anbetracht der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern und der Ehefrau.