Die Nichtberücksichtigung dieser Schuld sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Erhöhung der Hypothek willkürlich. Man könne bei derart engen Einkommensverhältnissen, wo keine Reserven vorhanden seien (Mankofall), nicht verlangen, dass zusätzlich zu bestehenden Schulden noch weitere Schulden begründet würden.