sollten. Dies sei in der Folge zwar gemacht worden sei, es werde jedoch ausgeklammert, dass im ersten Massnahmebegehren wesentliche Ausführungen zur Schuldensituation des Beschwerdeführers gemacht worden seien, er unter einer erdrückenden Schuldenlast leide und krank sei. In den Anträgen zur Scheidung vom 4. Januar 2016 seien zu seinen Lasten Schulden von Fr. 39'771.67 aufgelistet worden. Die Nichtberücksichtigung dieser Schuld sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Erhöhung der Hypothek willkürlich.