Im Weiteren errechnete die Vorinstanz die vom Gesuchsteller maximal zu erwartenden Prozesskosten im Scheidungsverfahren mit Fr. 26'000.00 und schloss, dass bei der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek im Umfang von 62% nicht erkennbar sei, dass eine Mehrbelastung in der Höhe von Fr. 26'000.00 nicht möglich wäre. Folglich sei auch die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.