Inwiefern der Gesuchsteller jedoch durch die Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft oder allenfalls Verkauf seines Miteigentumsanteils nicht die notwendigen Mittel hätte erzielen können, lege er bzw. seine Rechtsanwältin nicht dar. Ausgehend von der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung von Fr. 580'000.00, in Abzug der darauf lastenden Hypothek von Fr. 360'000.00, betrage der Nettoverkehrswert der zwischen den Ehegatten hälftig zu teilenden Liegenschaft Fr. 220'000.00.