Dem Gericht seien wohl die finanziellen Verhältnisse aufgrund der in Bezug auf die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime im Ehescheidungsverfahren bekannt. Diese würden aufzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beide Ehegatten in engen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten und bezüglich Unterhaltsbeiträge ein Mankofall resultiert habe. Inwiefern der Gesuchsteller jedoch durch die Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft oder allenfalls Verkauf seines Miteigentumsanteils nicht die notwendigen Mittel hätte erzielen können, lege er bzw. seine Rechtsanwältin nicht dar.