Die Vorinstanz wies das Gesuch überdies zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller die Hypothek auf der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft jederzeit hätte erhöhen können. Der Gesuchsteller sei bei Gesuchseinreichung und bis Abschluss des Scheidungsverfahrens Miteigentümer der Stockwerkeigentums Nr.__ und Autoabstellplatz Nr.__, GB Stans, gewesen. Gemäss amtlicher Verkehrswertschätzung betrage der Wert der 7 │ 15