97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht oder nicht genügend nachkomme, könne das Gesuchs mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden. Vorliegend habe der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sein Gesuch weder in der Klage vom 16. September 2015 noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2019 genügend begründet, womit es mangels Substantiierung abzuweisen sei.